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(nach Vorgabe des DHV im DAeC)
1.
Die Teilnahme an einer
Flugausbildung/Flugveranstaltung der OFS Paragliding
GmbH/Ostallgäuer Fliegerschule (staatl.zugelassene
Luftfahrerschule) steht jedermann frei und erfolgt
auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko. Der
Teilnehmer versichert, den Anforderungen des
Flugsports physisch und psychisch gewachsen zu sein
und nicht an Erkrankungen oder Gebrechen zu leiden,
die sich durch das Fliegen und seine typischen
Belastungen und Risiken verstärken könnten.
2.
Die Anmeldung wird verbindlich mit dem Eingang der
Anzahlung und der entsprechenden Bestätigung der
Luftfahrerschule. Das Zahlungsziel für den
Restbetrag ist im Hinblick auf eine ordungsgemäße
Abwicklung unbedingt einzuhalten (siehe Abs.7).
3.
Die Vorschriften der Luftfahrerschule sowie von
Behörden und Verbänden werden ohne Einschränkung
anerkannt. Insbesondere anerkennt der Teilnehmer die
jeweiligen Ausbildungsrichtlinien, die Maßnahmen für
die Sicherheit sowie die notwendigen Anweisungen der
Luftfahrerschule bzw. des Ausbildungspersonals, die
auch zeitweise ergehen können. Jeder Teilnehmer ist
verpflichtet, sich über die Vorschriften und
Bestimmungen ggf. selbst zu informieren und seine
Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem aktuellen Stand
zu halten.
4.
Bei Versäumnis von Ausbildungsabschnitten,
Unterbrechung oder Abbruch der Ausbildung aus
welchem Grund auch immer scheidet der Teilnehmer
grundsätzlich aus Sicherheitsgründen aus dem
laufenden Kurs aus und kann innerhalb von 6 Monaten
in Abstimmung mit der Luftfahrerschule in einem
folgenden Kurs die Ausbildung fortsetzen. Ein
Rückerstattungsanspruch von Kursgebühren entsteht
dadurch nicht.
5.
Bei Ausbildungsunterbrechungen von mehr als 6
Monaten ist aus Gründen der Flugsicherheit eine
Fortsetzung der Ausbildung im unterbrochenen
Ausbildungsabschnitt nicht mehr möglich. Ein
Rückerstattungsanspruch von Kursgebühren besteht
nicht. Die Ausbildung bzw. der entspr.
Ausbildungsabschnitt ist vollständig zu wiederholen
und neu zu belegen.
6.
Bei Nichtbeachtung von Anweisungen des
Ausbildungspersonals kann der Flugschüler von der
weiteren Kursteilnahme ausgeschlossen werden. Ein
Rückerstattungsanspruch von Kursgebühren ist damit
verwirkt.
7.
Die Kursgebühren regeln sich entsprechend der
jeweils gültigen Preisliste der Luftfahrerschule und
sind jeweils spätestens 6 Wochen vor Beginn der
Ausbildung fällig. Prüfungsgebühren zu
Luftfahrerschein-Prüfungen des Verbandes sind nicht
in den Kursgebühren enthalten. Verbandsprüfungen zu
den Luftfahrerscheinen sind nicht Bestandteil der
Kurse, werden aber durch die Luftfahrerschule
organisiert.
8.
Bei Benutzung von schuleigenen Flugausrüstungen ist
der Teilnehmer entsprechend des LuftVG über die
Luftfahrerschule haftpflichtversichert. Der
Teilnehmer haftet für alle Schäden, die er
fahrlässig am
Ausbildungsgerät/Leihgerät/Probefluggerät
verursacht. Dies gilt auch in Fällen, bei denen eine
offizielle Ausbildung nicht stattfindet. Der evtl.
Verlust der Flugausrüstung bzw. von Zubehör ist in
jedem Falle vom Teilnehmer zu ersetzen.
9. Bei Verwendung
einer eigenen Flugausrüstung, die nicht bei der
ausbildenden Luftfahrerschule erworben wurde
oder wird, ist aus
Sicherheitsgründen die Eignung für Ausbildungszwecke
nachzuweisen. Die Luftfahrerschule kann eine
komplette Sicherheits- und Flugtüchtigkeitsprüfung
auf Kosten des Teilnehmers durchführen bzw. bei
einer autorisierten Stelle durchführen lassen. Der
Einsatz ist vom Schulungsleiter ausdrücklich zu
genehmigen. Musterzulassung, Musterprüfschein bzw.
Nachprüfprotokoll, Prüfplakette bzw. Nachprüfstempel
sowie Flughaftpflicht-Versicherungsnachweis sind vor
Ausbildungsbeginn vorzulegen. Die jeweiligen
Kursgebühren erhöhen sich um eine pauschale
Ausgleichszahlung in Höhe der aktuellen Kosten
für Leihausrüstung.
10.
Die Luftfahrerschule, ihre Gesellschafter sowie ihr
Personal haften für evtl. Schäden nur soweit, als
eine Versicherung ohne bei vorgenannten Rückgriff zu
nehmen für den Schaden aufkommt. Jegliche darüber
hinausgehende Haftung ist für Schäden des
Teilnehmers ausgeschlossen und wird für Schäden
Dritter vom Teilnehmer übernommen, unabhängig von
Ursachen und Art des schädigenden Ereignisses. Eine
Gewähr für einen subjektiv vorgestellten Kurs- bzw.
Veranstaltungserfolg kann nicht übernommen werden.
11.
Bei Rücktritt des Teilnehmers ohne Ersatzbelegung
bis 60 Tage vor Ausbildungsbeginn verfällt der Anzahlungsbetrag. Bei späterem Rücktritt ohne
Ersatzbelegung oder Nichterscheinen zum
Ausbildungsbeginn ist die volle Kursgebühr fällig.
Wird vom Teilnehmer eine Umbuchung des Kurstermins
aus wichtigem Grunde gewünscht, ist die
Luftfahrerschule bemüht, diesem Wunsch im Rahmen der
Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Sie ist
berechtigt, ein pauschales Umbuchungsentgelt von
Euro 50.- zu berechnen. Rücktritts- und
Umbuchungsbegehren bedürfen der Schriftform. Der
Abschluss einer Reisekosten-Rücktrittsversicherung
wird angeraten.
12. Die Luftfahrerschule kann in folgenden Fällen
den Kursbeginn verlegen oder den Kursort wechseln:
a) Bei Nichterreichen
der Mindestteilnehmerzahl von 4 Personen oder
sonstigen wichtigen organisatorischen Gründen.
b) Bei unvorhersehbarem
Ausfall von Ausbildern, falls kein gleichwertiger
Ersatz gefunden werden kann.
In den Fällen a) oder b)
verpflichtet sich die Luftfahrerschule, den
Teilnehmer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und
einen Ersatztermin zu benennen. Eine evtl.
notwendige Zusammenarbeit mit befreundeten
Luftfahrerschulen des Verbandes gilt im Hinblick auf
eine termingerechte Durchführung des jeweiligen
Kurses in diesem Zusammenhang vom Teilnehmer als
ausdrücklich akzeptiert. Ein Rückerstattungsanspruch
von Kursgebühren sowie weitere Ansprüche entstehen
dadurch nicht.
c) Bei widrigen
Witterungsverhältnissen gilt ein Wechsel des
Kursortes im Hinblick auf eine termingerechte
Durchführung des jeweiligen Kurses vom Teilnehmer
als ausdrücklich akzeptiert. Ein
Rückerstattungsanspruch von Kursgebühren sowie
weitere Ansprüche sind hieraus nicht abzuleiten.
13. Beim Kauf von Flugausrüstungen und Zubehör
ist ein Umtausch ausgeschlossen. Gleitschirme sind
grundsätzlich eingeflogen, Zubehör auf seine
Funktion überprüft. Eine Minderung des Kaufpreises
kann aufgrund des Einfliegens bzw. der Überprüfungen
nicht geltend gemacht werden. Im übrigen gelten die
Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen.
14. Für die technische Sicherheit von
Flugausrüstungen haftet ausschließlich der
Hersteller. Ein Rückgriff auf die Luftfahrerschule
bzw. Fachhändler ist nicht möglich. Für den
ordnungsgemäßen Einsatz ist der Käufer selbst
verantwortlich. Dies gilt auch für die Verwendung
von Zubehörartikeln, Funkgeräten und Signalmitteln.
15. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Vereinbarung unwirksam sein, hat dies nicht die
Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen zur Folge.
16. Gerichtsstand für beide Teile ist
Marktoberdorf/AG Kaufbeuren.
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